Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Erwerbsbewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.
Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Ausnahmebewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.
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