In diesem Gesetz bedeuten:
1. sie ist ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet,
2. sie ermöglicht die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers,
3. sie wird mit Mitteln erzeugt, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
4. sie ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann;
c. geregelte elektronische Signatur : eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die unter Verwendung einer sicheren Signaturerstellungseinheit nach Artikel 6 erstellt wurde und auf einem geregelten, auf eine natürliche Person ausgestellten und zum Zeitpunkt der Erzeugung der elektronischen Signatur gültigen Zertifikat beruht;
d. geregeltes elektronisches Siegel : eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die unter Verwendung einer sicheren Siegelerstellungseinheit nach Artikel 6 erstellt wurde und auf einem geregelten, auf eine UID-Einheit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20101über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) ausgestellten und zum Zeitpunkt der Erzeugung des elektronischen Siegels gültigen Zertifikat beruht;
e. qualifizierte elektronische Signatur : eine geregelte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht;
f. digitales Zertifikat : eine digitale Bescheinigung, die den öffentlichen Schlüssel eines asymmetrischen kryptografischen Schlüsselpaars seinem Inhaber oder seiner Inhaberin zuordnet;
g. geregeltes Zertifikat : ein digitales Zertifikat, das die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt und von einer nach diesem Gesetz anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wurde;
h. qualifiziertes Zertifikat : ein geregeltes Zertifikat, das die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
i. elektronischer Zeitstempel : Bestätigung, wonach bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen;
j. qualifizierter elektronischer Zeitstempel : elektronischer Zeitstempel, der von einer nach diesem Gesetz anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt und mit einem geregelten elektronischen Siegel versehen wurde;
k. Anbieterin von Zertifizierungsdiensten : Stelle, die im Rahmen einer elektronischen Umgebung Daten bestätigt und zu diesem Zweck digitale Zertifikate ausstellt;
l. Anerkennungsstelle : Stelle, die nach der Bundesgesetzgebung über die technischen Handelshemmnisse2für die Anerkennung und die Überwachung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten akkreditiert ist.
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