SR 431.03 ↩
1 commentary
Anerkannte Anbieter verwenden häufig Smartphone-Videoidentifikation; die so erfolgte Identifikation bleibt in der Regel mehrere Jahre gültig.
“Art. 9 Abs. 1 lit. a ZertES sieht vor, dass die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten (vgl. Art. 2 lit. k ZertES) von natürlichen Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats (vgl. Art. 2 lit. g ZertES) stellen, verlangen müssen, dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen. Zu diesem Zweck ist nach Art. 5 Abs. 1 VZertES (SR 943.032) ein Pass oder eine Identitätskarte vorzulegen. Gemäss Art. 9 Abs. 4 Satz 2 ZertES regelt der Bundesrat, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet werden kann. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in Art. 7 VZertES Gebrauch gemacht. Laut Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung kann die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, auf Distanz festgestellt werden, sofern eine Konformitätsbewertungsstelle bestätigt hat, dass das verwendete Identifikationsverfahren eine dem persönlichen Erscheinen gleichwertige Sicherheit bietet (vgl. dazu MANUEL BLÄTTLER, in: Digitaler Geschäftsverkehr, 2022, S. 97). Die Anbieterinnen von Signaturlösungen bieten ihren Kunden entsprechend vielfach die Möglichkeit an, sich über eine auf ihrem Smartphone zu installierende Applikation durch Aufnahme eines kurzen Videos ihres Gesichts oder anlässlich eines Video-Anrufs mit ihrem Pass oder ihrer Identitätskarte auszuweisen. Der Registrierungsvorgang dauert gemäss Angaben der Anbieterinnen einige Minuten und ist meist kostenlos. Die Identifikation ist grundsätzlich mehrere Jahre gültig.”
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