946.202.1GKVFederal Council Ordinance01.07.2016Originalquelle
Generalausfuhrbewilligungen werden nur Rechtseinheiten erteilt, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind. Hochschulen und öffentliche Institutionen sind von dieser Anforderung ausgenommen.
Die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuchstellenden juristischen Person dürfen in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht rechtskräftig verurteilt worden sein wegen Widerhandlungen gegen: