SR 632.14 ↩
11 commentaries
Im zitierten Fall führte die Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide dazu, dass die Berufungskammer die Tatbestandsmässigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GKV als erfüllt annahm und sich im Berufungsverfahren ausschliesslich mit der Strafzumessung befasste.
“An die klare Feststellung des Bundesgerichts bezüglich Schuld bzw. objektiver und subjektiver Tatbestandsmässigkeit der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) sah sich aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide (vgl. oben E. I. 1.2) sodann im ersten Berufungsverfahren CA.2019.10 systematisch auch die Berufungskammer gebunden. Entsprechend ging auch sie – wie die Vorinstanz – von erfüllter Tatbestandsmässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht aus und beschränkte sich im Berufungsverfahren CA.2019.10 auf die Beurteilung der Strafzumessung, unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 E. I. 2.9; CAR”
Für die in Art. 3 Abs. 1 GKV erfassten Güter gilt nach der Praxis das Selbstdeklarationsprinzip: Wer solche Güter ausführt, muss beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Ausfuhrbewilligung beantragen. Das Unterlassen der Einholung der nach Art. 3 Abs. 1 GKV erforderlichen Bewilligung erfüllt bei Vorliegen des Vorsatzes den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG; dabei genügt Eventualvorsatz.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
Art. 3 GKV kann sich nicht nur auf physische Waren beziehen; nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff «Güter» im einschlägigen Recht auch Technologien und Software, sodass sich die Bewilligungspflicht auf diese Kategorien erstrecken kann.
“Das GKG gilt für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter (Art. 2 Abs. 1 GKG). In der Schweiz ist das WBF für das Nachführen der Güterlisten zuständig (Art. 22 Abs. 2 GKG). Die Güter sind in den Anhängen 1-3 der Güterkontrollverordnung aufgeführt. Als Güter gelten nach Art. 3 Bst. a GKG Waren, Technologien und Software. Art. 3 GKV regelt, in welchen Fällen für die Ausfuhr eine Bewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO erforderlich ist.”
Bei Verstössen gegen Art. 3 GKV können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Als Beispiel dokumentiert die Praxis die Verurteilung in der Strafsache SK.2017.15 (betreffend den Versuch einer Widerhandlung i.V.m. Art. 3 GKV) mit Bestätigung durch das Bundesgericht (Urteil 6B_1032/2017).
“Rz. 9 ff.; N. wurde mit Urteil SK.2017.15 vom 31. Mai 2017 der versuchten Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 ab, wie den beigezogenen Akten zu diesem Fall [oben E. II.”
Das Unterlassen gebotener Kontrollen kann nach den zitierten Entscheiden als eventualvorsätzliche Verletzung von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV gewertet werden. Wird die Ausfuhr durch Sicherstellung (z. B. durch Zoll) verhindert, kann es sich um einen versuchten Tatbestand im Sinne von Art. 22 StGB handeln.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
Liegt zuvor eine Sensibilisierung durch das SECO vor (z. B. Kontakt, Besuch, Korrespondenz), kann das pflichtwidrige Unterlassen der gebotenen Kontrollpflichten als dolus eventualis gegen Art. 3 Abs. 1 GKV gewertet werden (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG). Führt eine behördliche Sicherstellung dazu, dass die Ausfuhr nicht erfolgt, liegt nach den Quellen lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
Für die in Art. 3 Abs. 1 GKV genannten Ausfuhren gilt das Selbstdeklarationsprinzip: Der Ausführer muss beim SECO die erforderliche Bewilligung beantragen. Das Unterlassen der erforderlichen Bewilligungsbeantragung kann nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG strafbar sein. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
In der Praxis wurde Art. 3 Abs. 1 GKV bereits in Zusammenhang mit dem Versuch einer Ausfuhr ohne SECO-Bewilligung behandelt; im zugrunde liegenden Fall wurde dem Beschuldigten eine versuchte Widerhandlung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeworfen (vgl. CA.2021.1).
“Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich als Vertreter der B. AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dies indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche Gut D. ohne die erforderliche Bewilligung des Seco aus der Schweiz auszuführen (vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; BA pag. 3-00-0005 ff.).”
Kryptoprodukte, die nach EKN 5A002.a.1 eingestuft werden und eine Schlüssellänge von mehr als 56 Bit aufweisen, unterliegen nach den zitierten Entscheidungsstellen der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV.
“pag. 7.601.026). Sowohl die Q. wie auch die D. würden unter der EKN 5A002.a.1 klassifiziert und ihr Export sei deshalb (gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV) heute [bzw. im Tatzeitpunkt] bei beiden bewilligungspflichtig. Beide würden eine Schlüssellänge von mehr als 56 Bit aufweisen – das sei das technische Kriterium gemäss Anhang 2 der GVK. Bezüglich der Ausführungen von Q. (vgl. oben E. II.”
“pag. 7.601.026). Sowohl die Q. wie auch die D. würden unter der EKN 5A002.a.1 klassifiziert und ihr Export sei deshalb (gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV) heute [bzw. im Tatzeitpunkt] bei beiden bewilligungspflichtig. Beide würden eine Schlüssellänge von mehr als 56 Bit aufweisen – das sei das technische Kriterium gemäss Anhang 2 der GVK. Bezüglich der Ausführungen von Q. (vgl. oben E. II.”
Art. 3 GKV regelt, in welchen Fällen für die Ausfuhr gelisteter Güter eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich ist. Die Verantwortung für das Nachführen der Güterlisten liegt beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
“Das GKG gilt für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter (Art. 2 Abs. 1 GKG). In der Schweiz ist das WBF für das Nachführen der Güterlisten zuständig (Art. 22 Abs. 2 GKG). Die Güter sind in den Anhängen 1-3 der Güterkontrollverordnung aufgeführt. Als Güter gelten nach Art. 3 Bst. a GKG Waren, Technologien und Software. Art. 3 GKV regelt, in welchen Fällen für die Ausfuhr eine Bewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO erforderlich ist.”
Anhang 2 führt die zivil- und militärisch verwendbaren Güter sowie zugehörige Technologien in einer Liste auf und kategorisiert diese nach technischen Merkmalen.
“Kap. N. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 der GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.”
“Kap. N. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 der GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.”
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