946.202.1GKVFederal Council Ordinance01.07.2016Originalquelle
(Art. 3 Abs. 1)
Güter, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile nach dem WG, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Ausgenommen sind im nichtgewerbsmässigen Verkehr Messer und Dolche nach Artikel 7 der Waffenverordnung vom 2. Juli 20081.
Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 19772, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und nicht von den Anhängen 2 und 3 erfasst werden.