Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich einen Tatbestand des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996^1, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962oder des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20033^, so sind ausschliesslich die Strafbestimmungen desjenigen Gesetzes anwendbar, das die schwerste Strafe vorsieht.
Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Bannbruchs nach Artikel 120 des Zollgesetzes vom 18. März 2005^4^, so sind ausschliesslich dessen Strafbestimmungen anwendbar; Absatz 1 bleibt vorbehalten.