Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung.
Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 1 zu erfüllen sind, namentlich hinsichtlich der Verfahren und Systeme zur Abwicklung von Kundenaufträgen.
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