Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.
In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 Absatz 3.
Sofern sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die Kundenaufträge ausführen, erlassen sie Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen, die der Anzahl solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Betriebsstruktur angemessen sind.
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