Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Finanzdienstleister, die nicht nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071(FINMAG) beaufsichtigt werden, stellen zudem sicher, dass nur Personen als Kundenberaterinnen und ‑berater für sie tätig sind, die im Beraterregister (Art. 29) eingetragen sind.