Kundenberaterinnen und ‑berater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 FINMAG1beaufsichtigt werden,sowie Kundenberaterinnen und‑berater von ausländischen Finanzdienstleisterndürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind.
Der Bundesrat kann Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 erbringen.
Er kann die Ausnahme nach Absatz 2 davon abhängig machen, dass Gegenrecht gewährt wird.