Kundenberaterinnen und ‑berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:
die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllen;
eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen; und
1 selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle (Art. 74) angeschlossen sind, sofern eine Anschlusspflicht (Art. 77) besteht.
Nicht ins Beraterregister eingetragen werden Kundenberaterinnen und ‑berater:
die nach den Artikeln 89–92 dieses Gesetzes oder nach Artikel 86 VAG2strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172terdes Strafgesetzbuches3im Strafregister eingetragen sind; oder
gegen die für die einzutragende Tätigkeit ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG4oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.
Sind die Kundenberaterinnen und ‑berater als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Finanzdienstleister tätig, so kann die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b durch diesen erfüllt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33;BBl 2020 233). ↩