Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen, namentlich:
- zum Format des Prospekts und des Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge;
- zum Inhalt der Zusammenfassung;
- zu den Mindestangaben des Prospekts;
- zu den Dokumenten, auf die verwiesen werden darf.