Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nachtragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten:
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Er kann zudem Erleichterungen festlegen insbesondere für:
Emittenten, die sich in geringem Masse auf einem Handelsplatz kapitalisieren;
Emissionen von Bezugsrechten;
Emittenten, die regelmässig Effekten öffentlich anbieten oder deren Effekten an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz durch einen inländischen Handelsplatz als angemessen anerkannt worden ist.
Er gestaltet die Erleichterungen einheitlich aus und richtet sich insbesondere nach:
der Art der begebenen Effekten;
dem Emissionsvolumen;
dem Marktumfeld;
dem konkreten Bedarf nach transparenter Information der Anlegerinnen und Anleger;
der Geschäftstätigkeit und der Grösse der Emittenten.
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