Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des KAG1erstellen die Fondsleitung (Art. 32 FINIG2) und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KAG) einen Prospekt.
Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung bezogen werden kann.
Der Bundesrat legt fest, welche Angaben neben dem Fondsreglement im Prospekt aufgeführt werden müssen.
Der Prospekt und seine Änderungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.