Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis nur angeboten werden, wenn sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von:
einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht.
Die Ausgabe von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern:
a. diese Produkte angeboten werden durch:
1. Finanzintermediäre nach dem BankG, dem FINIG und dem KAG4,
2. Versicherungsunternehmen nach dem VAG,
3. ein ausländisches Institut, das einer gleichwertigen Aufsicht untersteht; und
b. eine Sicherung gewährleistet ist, die den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht.
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Sicherung.