Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken nach dem BankG1und Wertpapierhäusern nach dem FINIG2nur gebildet werden, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses am internen Sondervermögen.
Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.
Sie bieten die Beteiligung nicht öffentlich an und sie betreiben dafür keine Werbung.
Für interne Sondervermögen ist ein Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 zu erstellen.
Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft zu melden.
Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Wertpapierhauses zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.