Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).
Als Ombudsstellen werden Organisationen anerkannt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie und die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen üben ihre Aufgabe unparteiisch, transparent, effizient sowie organisatorisch und finanziell unabhängig aus und nehmen keine Weisungen entgegen.
Sie stellen sicher, dass die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Sie verfügen über ein Organisationsreglement, das die Funktionsfähigkeit der Ombudsstelle sicherstellt und die Anschlussvoraussetzungen regelt.
Sie verfügen über ein Verfahrensreglement, mit dem das Verfahren nach Artikel 75 konkretisiert wird.
Sie verfügen über eine Beitrags- und Kostenordnung nach Artikel 80.
Das EFD veröffentlicht eine Liste der Ombudsstellen.
Besteht für einzelne Finanzdienstleister keine Möglichkeit, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen, so kann das EFD eine Stelle zur Aufnahme dieser Finanzdienstleister verpflichten. Besteht keine geeignete Ombudsstelle für mehrere Finanzdienstleister, so kann der Bundesrat eine solche Stelle errichten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.