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Kommentare: Art. 85 | Omnilex
Law
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Art. 85
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Art. 85
950.1
FIDLEG
Federal Act
01.01.2020
Originalquelle
Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen.
Erfüllt eine Ombudsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihr das EFD eine angemessene Frist zur Nachbesserung.
Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so entzieht es ihr die Anerkennung.
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