Der Betreiber reicht der Nationalbank folgende Unterlagen und Informationen ein:
den Geschäftsbericht;
die vertraglichen Grundlagen;
die Organisationsgrundlagen;
die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats;
die Berichte der internen und externen Revisionsstellen;
Angaben über die Teilnehmer;
Daten über die Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen und Finanzinstrumenten sowie die zentrale Verwahrung von Effekten;
die Pläne gemäss Artikel 26, um systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse aufrechtzuerhalten oder geordnet zu beenden, sowie gemäss Artikel 31 Absatz 4, um zusätzliche Eigenmittel zu beschaffen;
die Risikokontrollergebnisse gemäss den Artikeln 27–32a, 33 und 34;
Angaben über die Verfügbarkeit des Informationsverarbeitungssystems sowie über Ausfälle und Störungen einschliesslich der Ursachen und der getroffenen Massnahmen (Betriebsstatistik und Produktionsbericht);
die Geschäftsauswirkungsanalyse, die Geschäftskontinuitätsstrategie und die Geschäftskontinuitätspläne gemäss Artikel 32b Absätze 2–4;
die Ergebnisse der Tests der Geschäftskontinuitätspläne gemäss Artikel 32b Absatz 5;
bei einem Ausfall eines Teilnehmers einen Bericht über den Verlauf des Ausschlussverfahrens;
1 einen Bericht über die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach diesem Kapitel.
Der Betreiber informiert die Nationalbank frühzeitig über geplante wesentliche Änderungen in Bezug auf:
die Eigentumsverhältnisse;
die Unternehmensziele, die Unternehmensstrategie und die angebotenen Dienstleistungen;
die Unternehmensführung und Organisation im Sinne von Artikel 22;
das verwendete Zahlungsmittel;
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Finanzmarktinfrastruktur;
das Risikomanagement, insbesondere die Verfahren und Instrumente für das Management der Kredit- und Liquiditätsrisiken;
das Management operationeller Risiken, insbesondere die Geschäftskontinuitätsstrategie sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Erreichung der Informationssicherheitsziele;
Vereinbarungen mit Dritten, deren Leistungen für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur wesentlich sind.
Der Betreiber informiert die Nationalbank umgehend über:
wesentliche Rechtsstreitigkeiten;
2 Ereignisse, welche die Erreichung der Informationssicherheitsziele gemäss Artikel 32a und der Geschäftskontinuitätsziele gemäss Artikel 32b wesentlich beeinträchtigen;
die Nichteinhaltung der Anforderungen an das Management der Kredit- und Liquiditätsrisiken gemäss den Artikeln 28, 28b , 28c , 28d und 29.
Der Betreiber informiert die Nationalbank, die FINMA sowie weitere zuständige Aufsichtsbehörden umgehend über die Suspendierung oder den Ausschluss eines Teilnehmers.
Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber die Frequenzen, die Termine und die Formate für die Einreichung der Unterlagen und die Erstattung der Meldungen gemäss den Absätzen 1–4 fest.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). ↩
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