Für die Beurteilung der Einhaltung der besonderen Anforderungen nach diesem Kapitel kann die Nationalbank vor Ort Prüfungen bei der Finanzmarktinfrastruktur durchführen oder einen Dritten damit beauftragen.1
Der Betreiber lässt die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit des Risikomanagements regelmässig durch eine befähigte interne oder externe Stelle überprüfen. Die Nationalbank kann Vorgaben bezüglich des Prüfumfangs und der Prüftiefe machen.
Der Betreiber lässt die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der angewandten Verfahren und Instrumente für das Management der operationellen Risiken jährlich durch eine befähigte externe Stelle überprüfen. Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber den Prüfumfang und die Prüftiefe fest.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). ↩
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