951.262HFMV 20Federal Council Ordinance01.12.2020Originalquelle
Für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.
Für nicht rückzahlbare Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.
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