1 commentary
Für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 13 Abs. 1 HFMV 20 ist der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 massgebend; spätere Umfirmierungen oder Sitzänderungen ändern hieran nichts.
“3 Das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Erlasszeitpunkt der Verfügung des Beschwerdegegners geltende Recht anwendbar, mithin das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20 in der am 11. März 2021 geltenden Fassung. 4. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz bis zum 12. November 2020 unter einer anderen Firma in Zürich. Gemäss Art. 13 Abs. 1 HFMV 20 (in der hier massgeblichen Fassung) ist für das Verfahren derjenige Kanton zuständig, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte (vgl. nunmehr auch Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der per 20. März 2021 in Kraft getretenen Fassung). Ungeachtet des ausserkantonalen Sitzes im Zeitpunkt der Gesuchstellung ist demnach der Kanton Zürich für die Gewährung von Härtefallhilfen zuständig. 5. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 ist ein Unternehmen "besonders betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, wenn sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 sank. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2018 ins Handelsregister eingetragen. Deshalb ist nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 bei der Ermittlung, ob sie einen Härtefall darstellt, auf den zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielten Umsatz, berechnet auf 12 Monate, abzustellen (vgl.”
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