951.262HFMV 20Federal Council Ordinance01.12.2020Originalquelle
Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.
Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 6 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Änderung darauf, so:
muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;
kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 238). ↩
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