Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a in der jeweils gültigen Fassung vom 25. November 20202, 18. Dezember 20203, 13. Januar 20214oder 31. März 20215als eingehalten.6
Footnotes
In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2). ↩