(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)
- Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19341vorzusehen.2
- Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR3) ohne Nennwert, die auf den Namen lauten und als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) ausgestaltet sind.4
- Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
- Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist nur bei Anlagefonds erlaubt.