951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 78a KAG)
Die Fondsleitung oder die SICAV muss mittels eines Prozesses die angemessene Verwaltung der Liquidität für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage sicherstellen.
Der Prozess muss insbesondere vorsehen, dass:
das Liquiditätsprofil der Anlagen der kollektiven Kapitalanlage gesamthaft mit der Anlagepolitik und den Rücknahmebedingungen in Einklang steht und sich mit den bestehenden Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage deckt;
die Liquidität jedes Portfolios laufend überwacht und unter Einbezug weiterer wesentlicher Risiken regelmässig beurteilt wird, um Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen und auf diese rechtzeitig und angemessen reagieren zu können;
bei den Anlageentscheiden die Liquidität der Anlagen und die Auswirkungen der Investition auf die Liquidität des Portfolios berücksichtigt werden;
angemessene Instrumente zur Verwaltung der Liquidität für die jeweilige kollektive Kapitalanlage vorgesehen sind;
der Fondsleitung oder der SICAV die für die Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität erforderlichen Informationen, namentlich zu den Anlagen, den Verbindlichkeiten und dem Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage, vorliegen.
Die Fondsleitung oder die SICAV muss für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage in regelmässigen Abständen angemessene Stresstests durchführen. Diese beruhen auf normalen und auf aussergewöhnlichen Marktbedingungen und stellen auf historische und auf hypothetische Szenarien ab. Auf die Durchführung von Stresstests kann verzichtet werden, wenn das Nettofondsvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlage nicht mehr als 25 Millionen Franken beträgt.
Die Fondsleitung oder die SICAV muss einen Krisenplan erstellen und in diesem die Massnahmen für den Einsatz der vorgesehenen Instrumente zur Verwaltung der Liquidität sowie die Abläufe und internen Zuständigkeiten festlegen. Sie muss den Krisenplan regelmässig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Instrumente zur Verwaltung der Liquidität bei Bedarf unverzüglich und ordnungsgemäss zum Einsatz kommen können.
Die FINMA kann die Einzelheiten regeln.
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