(Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)
- Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:
- die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
- sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
- 1 die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Anforderungen grundsätzlich übereinstimmen:
1. Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung sowie mit der Anlagepolitik verbundene Risiken,
2. Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten,
3. Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen, wie Courtagen, Gebühren, Abgaben, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen,
4. Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzung der Auflösung;
d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e. weder den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlegerinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.
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- Die FINMA kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.