(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
- Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.
- Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung. Er enthält insbesondere Bestimmungen über:
- die Information der Anlegerinnen und Anleger;
- die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
- Die FINMA kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
- Die Fondsleitung meldet der FINMA den Abschluss der Vereinigung.
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