951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 14 Abs. 1terKAG)
Eine Übertragung von Aufgaben liegt vor, wenn die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
Als wesentliche Aufgaben gelten:
1 bei einer SICAV: die Aufgaben nach Artikel 36 KAG;
bei einem Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen: die Aufgaben nach Artikel 124 KAG.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
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