951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 14 Abs. 1terKAG)
Die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dürfen Dritten nur Aufgaben übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.
Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtig werden.
Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen:
nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder
nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.
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