951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 14 Abs. 1terKAG)
Die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anlegerinnen und Anleger.
Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung;
die Rechenschaftspflicht des Dritten;
die Kontrollrechte der SICAV und des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen.
Die SICAV und Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.
Die Übertragung ist so auszugestalten, dass die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
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