(Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG)
Für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA folgende Dokumente zur Genehmigung unterbreitet werden:
- der Prospekt;
- 1 das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG2;
- der Kollektivanlagevertrag der vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen;
- die Statuten und das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag von gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen;
- andere Dokumente, die für eine Genehmigung nach dem anwendbaren ausländischen Recht notwendig wären und denjenigen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 KAG entsprechen.