951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 16 KAG)
Für Änderungen in der Organisation ist eine Bewilligung der FINMA einzuholen. Der FINMA sind die Dokumente nach Artikel 7 zu unterbreiten.
Änderungen der Dokumente nach Artikel 15 KAG sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen:1
die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
2 die Änderung der Höhe oder der Bandbreite der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der KmGK;
3 die Änderungen der genehmigungspflichtigen Dokumente einer inländischen kollektiven Kapitalanlage, die ausschliesslich Bestimmungen über Verkaufs- und Vertriebsrestriktionen betreffen und die im Rahmen von ausländischen Gesetzen, Staatsverträgen, zwischenstaatlichen oder aufsichtsrechtlichen Vereinbarungen und dergleichen erforderlich sind.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
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