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Kommentare: Art. 16 | Omnilex
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KKV · Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
Art. 16
Art. 15
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Art. 16
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Art. 17
951.311
KKV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
(Art. 17 KAG)
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das Fondsreglement:
einer Vorlage entspricht, welche die FINMA als Mindeststandard anerkannt hat, wie Musterreglemente und -prospekte einer Branchenorganisation; oder
einem Standard entspricht, welchen die FINMA gegenüber dem jeweiligen Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat.
Die FINMA bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs.
Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Informationen erforderlich, so kann die FINMA den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen.
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