951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 17 KAG)
Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt:
Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: nach Eingang des Gesuchs;
übrige Fonds für alternative Anlagen: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs.
Die FINMA genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen:
Effektenfonds: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs;
Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: sechs Wochen nach Eingang des Gesuchs;
übrige Fonds für alternative Anlagen: acht Wochen nach Eingang des Gesuchs.
Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen.
Verlangt die FINMA weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der FINMA aufgeschoben.
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