(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
- Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen Anlagen von kollektiven Kapitalanlagen nur zum Marktpreis auf eigene Rechnung erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.1
- Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird*.*
- Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.
- Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:2
- sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder
- von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch:
1. eine gemeinsame Verwaltung,
2. Beherrschung, oder
3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.3
- Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.4
- Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären.5