(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
- Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sorgfältig auswählen. Sie müssen sicherstellen, dass bei der Ausführung der Effektenhandelsgeschäfte und sonstiger Transaktionen das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.
- In finanzieller Hinsicht müssen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie Entschädigungen Dritter berücksichtigen.