951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 26 Abs. 3 KAG)
Den Anlegerinnen und Anlegern können belastet werden:
die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen;
eine Kommission für Zeichnungen, Umwandlungen oder Rückzahlungen an den Vertreiber zur Deckung der mit dem Vertrieb verbundenen Kosten.
Der Fondsvertrag umschreibt auf verständliche und transparente Weise die Kommissionen, die den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden können, sowie deren Höhe und Berechnungsweise.
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