Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom KAG und von dieser Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden.2Als Publikationsorgane können Printmedien oder öffentlich zugängliche und von der FINMA anerkannte elektronische Plattformen bezeichnet werden.3
Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und Anlegern ein Einwendungsrecht bei der FINMA zusteht, sowie die Auflösung eines Anlagefonds sind in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
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