951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 54 KAG)
Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 KAG, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants.
Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.
Die FINMA kann die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen nach dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften konkretisieren.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
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