951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 54 und 56 KAG)
Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn:
ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zu Grunde liegen;
die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind; und
sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär.
Die OTC-Derivate sind täglich handelbar oder eine Rückgabe an den Emittenten ist jederzeit möglich. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens (Art. 77 Abs. 2) darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten.
Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.
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