(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)
- Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn:
- deren Dokumente die Anlagen in anderen Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen;
- für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds;
- die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.
- Sie dürfen höchstens:
- 20 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen; und
- 1 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 KAG gleichwertig sind.
- Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 78–84 nicht.
- Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so:
- 2 müssen das Fondsreglement und der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;
- ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den die investierende kollektive Kapitalanlage einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.