(Art. 26 Abs. 3 und 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)1
- Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
- Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
- Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.
- Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Prospekt müssen folgende Angaben über Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten:
- Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Effektenleihen tätigen kann;
- Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Pensionsgeschäfte tätigen kann;
- die absoluten oder relativen maximalen Grenzwerte für Effektenleihen und Pensionsgeschäfte; und
- die Risiken, die mit solchen Geschäften verbunden sind.2
- Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht der kollektiven Kapitalanlage müssen folgende Angaben über die von der Fondsleitung oder der SICAV für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage getätigten Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten:
- den Wert der ausgeliehenen Effekten und der Pensionsgeschäfte per Abschluss des Rechnungsjahres beziehungsweise per Ende der ersten Hälfte des Rechnungsjahres;
- die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;
- den jährlichen beziehungsweise halbjährlichen Durchschnitt des Anteils ausgeliehener Effekten;
- den maximalen Anteil ausgeliehener Effekten als maximaler Tageswert;
- die Verteilung der Bruttoerträge aus Effektenleihen und Pensionsgeschäften zwischen der Fondsleitung und den Anlegerinnen und Anlegern (Revenue Split );
- die Erträge aus der Wiederanlage der erhaltenen Barsicherheiten (Cash Collateral );
- die Form der Verwahrung der von der kollektiven Kapitalanlage gestellten Sicherheiten: getrennte Konten oder Omnibus-Konten.3