(Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)
- Zulasten eines Effektenfonds dürfen:
- keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
- höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
- Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.
- Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
- Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.1