951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 65 KAG)
Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 65 Absatz 2 KAG darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel des Verkehrswertes betragen.1
1bis. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und ausnahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern:
a. das Fondsreglement dies vorsieht; und
b. die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben.2
1ter. Die Prüfgesellschaft nimmt im Rahmen der Prüfung des Immobilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1bisStellung.3
Lassen die Fondsleitung und die SICAV Bauten erstellen oder führen sie Gebäudesanierungen durch, so dürfen sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des Immobilienfonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
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