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Kommentare: Art. 97 | Omnilex
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KKV · Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
Art. 97
Art. 96
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Art. 97
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Art. 98
951.311
KKV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
(Art. 66 KAG)
Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.
Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
die geplante Anzahl der neu auszugebenden Anteile;
das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;
die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.
Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.
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