954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Finanzinstitute einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
Als wesentliche Aufgaben gelten:
bei Vermögensverwaltern und Trustees: die Aufgaben nach Artikel 19 FINIG;
bei Verwaltern von Kollektivvermögen: die Aufgaben nach Artikel 26 FINIG;
bei Fondsleitungen: die Aufgaben nach den Artikeln 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG;
bei Wertpapierhäusern: die Aufgaben nach den Artikeln 41 und 44 FINIG.
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