954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.
Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden.
Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:
nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder
nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.
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