954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 15 FINIG)
Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
den Namen und die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
die Prüfgesellschaft;
den Namen und die Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:
die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.